Änderung der Straßenverkehrsordnung

Die neue Straßenverkehrsordnung war am 28. April 2020 in Kraft getreten. Die Novelle sollte für Fußgänger und Radfahrende Verbesserungen bringen. Sie wurde wegen Formfehlern danach wieder außer Kraft gesetzt.

Die Verkehrsminister der Länder haben sich am 16.4.2021 mit dem Bundesverkehrsminister auf eine neuen Fassung geeinigt, die im Spätsommer 2021 im Bundesrat behandelt werden soll. Die umstrittene Verschärfung für die Fahrverbote ist (Dank der intensiven Bemühungen der Auto-Lobby) vom Tisch: Dafür wurden die Bußgelder für Raser teils verdoppelt und zudem neue Tatbestände eingeführt.

Was bedeutet das für Fußgänger und Radfahrende? Wir gehen davon aus, dass die ursprünglich vorgesehenen neuen Regelungen erhalten bleiben, aber erst mit Inkrafttreten der Novelle gelten.

Abstand schafft Sicherheit!

Autofahrende müssen beim Überholen von Radfahrenden innerorts zwingend einen Mindestabstand von 1,5 Metern und außerorts von 2 Metern einhalten!
In der Darmstädter Straße (s. Foto) ist daher ein Überholen durch Autos nicht möglich!
Mindestabstand bei Überholen

Auch für Radfahrende kann es teurer werden!

Strafen für Radfahrer

Nebeneinander fahren ist erlaubt!

Radfahrende dürfen nunmehr grundsätzlich zu Zweit nebeneinander fahren, solange dadurch anderer Verkehr nicht behindert wird.

Radwege zuparken wird teurer!

Für das Parken auf Geh- und Radwegen gelten höhere Bußgelder. Sie wurden von 15 bis 30 Euro auf 55 bis 100 Euro erhöht. Erstmals gibt es für Parkverstöße mit Behinderung zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Das Halteverbot gilt nun auch für „Schutzstreifen“, also die Fahrbahnradwege mit gestrichelter Linie.

Parken auf dem Radweg

Mehr Sicherheit beim Rechtsabbiegen und Türöffnen!

Das „Übersehenwerden“ von Radfahrenden führt immer wieder zu schwersten, auch tödlichen Unfällen. Daher dürfen Lkw über 3,5 Tonnen jetzt nur noch mit Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h) abbiegen.

Wer mit dem Pkw unterwegs ist, muss beim Abbiegen und Türöffnen unbedingt durch einen Schulterblick ausschließen, dass Radfahrende gefährdet werden. Die Bußgelder für diese Verstöße wurden verdoppelt.
Sicherheitsabstand zu parkenden Autos

Damit der vorgeschriebene Mindestabstand eingehalten werden kann, dürfen Radfahrende an solchen Stellen nur dann von einem Auto überholt werden, wenn die Gegen-fahrbahn frei ist und komplett für den Überholvorgang genutzt wird. Gegenverkehr bedeutet zum Bespiel in der Gernsheimer Straße faktisch ein Überholverbot.
Um sich nicht in eine Gefahrensituation zu begeben, sollten Radfahrende unbedingt einen Sicherheitsabstand von mindestens einen Meter zu parkenden Fahrzeugen einhalten.
Sich an den rechten Straßenrand zu „quetschen“, um Autos das Überholen mit wenig Abstand zu ermöglichen, ist auch wegen unachtsam geöffneter Autotüren sehr gefährlich!

Diese Informationen haben wir auf einem Flyer zusammengestellt, den Sie hier herunterladen können.

Weitere Informationen zur Novelle der Straßenverkehrsordnung (von 2020) finden Sie beim > Bundesverkehrsministerium.

Presseberichte: